Satzung

1 Satzung des Integra e.V. in der Fassung vom 26. Januar 2005

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „INTEGRA-Verein zur Integration und Beschäftigung e.V., Walldorf (Rhein-Neckar-Kreis)“. Sitz ist Walldorf.

Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten im Sinne des § 55 der Abgabenverordnung keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zweck des Vereins ist die Integration von Bürgern mit psychischen Störungen, Krankheiten oder Behinderungen in Gesellschaft, Arbeit und Beruf.

Zur Erfüllung des Vereinszwecks schafft der Verein Beschäftigungsangebote im Produktions-, Handels- und Dienstleistungsbereich für arbeitsuchende Erwachsene, die sich in psychiatrischer Behandlung befinden bzw. befanden. Ziel ist dabei, daß die Beschäftigten unter Arbeitsbedingungen, die die seelische Gesundheit fördern, soviel Einkommen erzielen können, daß sie weitgehend unabhängig von Sozialhilfe werden.

Der Verein  kann Gesellschafter in gemeinnützigen Unternehmen werden, die Arbeitsplätze für ehemalige Psychiatrie-Patienten schaffen.

Der Verein kann darüber hinaus Angebote entwickeln und tragen:

  • Psychosoziale Nachsorge und Beratung im  Arbeits- und Privatbereich, einschließlich der Beratung von Unternehmen in Fragen der Beschäftigung von Mitarbeitern mit psychischen Problemen
  • Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs- und Fortbildungsvorhaben, die der
  • Zielsetzung des Vereins entsprechen
  • Anmietung von Wohnungen für Wohngemeinschaften ehemaliger Psychiatrie-Patienten
  • Durchführung von Informationsveranstaltungen zu Fragen der Beschäftigung von Mitarbeitern mit psychischen Problemen sowie die Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten zwischen behinderten

und nichtbehinderten Menschen.

In Erfüllung des Zweckes kann der Verein weiterhin gemeinnützige Körperschaften mit vergleichbaren Zielsetzungen ideell und materiell fördern und unterstützen

 

§ 3 Art der Aufgabenerfüllung

Der Verein arbeitet auf der Grundlage der christlichen Ethik. Das bedeutet: Er handelt in Solidarität mit den Menschen, die von einer Ausgrenzung aus der Gesellschaft bedroht oder betroffen sind. Er leistet Hilfe zur Selbsthilfe. Er will in Not geratene Menschen nicht nur betreuen, sondern sie zu eigenverantwortlichem Mitentscheiden und Mithandeln ermutigen. Dies gilt besonders für alle Modalitäten des Arbeiten und Wohnens.

Der Verein wird Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Jahresende,

b) Ausschluß durch die Mitgliederversammlung, wenn diese mehrheitlich zu der Auffassung

gelangt, daß ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat.

 

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (Schriftführer) und dem Kassenverwalter; er kann durch die Mitgliederversammlung um bis zu zwei weitere Mitglieder erweitert werden. Die Mit-glieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Verein wird gerichtlich und außer-gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten.

 

§ 6 Beirat

Der Vorstand kann erfahrene Persönlichkeiten aus Kirche, Wirtschaft, Politik, Verwaltung, Gesellschaft und psychosozialen Versorgung in einen Beirat berufen.

 

§ 7 Mitarbeiter

Zur Erfüllung des Vereinszwecks können im Verein tätig werden:

a) ehrenamtliche Mitarbeiter ohne Entgelt,

b) hauptamtliche Mitarbeiter gegen Entgelt.

 

§ 8 Angelegenheiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Wahl und Abberufung einzelner oder aller Mitglieder des Vorstandes

b) Festlegung der Aufgaben des Vereins sowie der Kompetenzen desVorstandes

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d) Verabschiedung des Haushaltsplanes

e) Entlastung des Vorstandes

f) Satzungsänderungen (Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-Finanz-, oder

Gerichtsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand  alleine entscheiden.)

g) Auflösung des Vereins.

 

§ 9 Einberufung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung findet durch ein Vorstandsmitglied mindestens 14 Tage vor dem Ver-sammlungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn

a) ein Drittel der Mitglieder dies beantragt oder

b) der Vorstand dies für erforderlich hält.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit durch Gesetz oder Satzung keine höhere Mehrheit vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der  gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Beschlüssen über Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von mehr als einem Drittel der Mitglieder erforderlich.

Über die Form der Wahl entscheidet der Sitzungsleiter. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, muß dem stattgegeben werden. Jeder Wahlberechtigte hat soviele Stimmen wie Ämter zu besetzen sind. Gewählt sind diejenigen Personen, welche der Reihenfolge nach die meisten gültigen Stimmen auf ihre Person vereinigt haben.

Über die Beschlüsse der Organe werden Niederschriften gefertigt, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des jeweiligen Organes zu unterzeichnen sind.

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und seine Vertretung nach außen verantwortlich. Er ist insbesondere zuständig für:

a) Überwachung der Betriebsleitung

b) Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

c) Aufstellung und Durchführung des Haushaltplanes

d) Aufstellung des Jahresberichtes

e) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern

f) Aufnahme von Mitgliedern

g) Durchführung der Aufträge der Mitgliederversammlung

h) Berufung von Beiratsmitgliedern.

 

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden, wenn sie gleichzeitig einen neuen Vorstand bestellt.

 

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal je Vierteljahr statt. Es ist eine Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuhalten. In Fällen von Eilbedürftigkeit können Beschlüsse schriftlich oder telefonisch herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied wiederspricht. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand sich gibt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder haben Einsichtsrecht.

 

§ 13 Haushalt

Der Haushalt wird bestritten durch:

a) Erträge aus eigener Arbeit

b) Mitgliedsbeiträge und Spenden

c) Zuwendungen der öffentlichen Hand und der Sozialversicherungen

d) Zuschüsse für Forschung, Entwicklung, Fortbildung.

 

§ 14 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 15 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Treuhandstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. oder einer anderen Prüfungsgesellschaft. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in das Ergebnis der Rechnungsprüfung Einsicht zu gewähren.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. und wird ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwandt.

 

§ 17 Schlussbestimmung

Für alle Fragen, die durch diese Satzung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.

Walldorf, den 20. März 1983

geändert am 3. Dezember 1992, am 22. November 1996 und am 26. Januar 2005